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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0203 E 13. April 2000 RS 4 (Hier: Die "Berichtigung" erfolgte in rechtswidriger Art und Weise und hat auch in die durch den erstangefochtenen Bescheid in seiner unberichtigten Fassung gestalteten materiellen Rechte des Bf eingegriffen, weshalb der angf. Bescheid gem § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.)Stammrechtssatz
§ 62 Abs 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. § 62 Abs 4 AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.
Schlagworte
Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070008.X02Im RIS seit
21.03.2003