RS Vwgh 2002/12/12 99/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0203 E 13. April 2000 RS 4 (Hier: Die "Berichtigung" erfolgte in rechtswidriger Art und Weise und hat auch in die durch den erstangefochtenen Bescheid in seiner unberichtigten Fassung gestalteten materiellen Rechte des Bf eingegriffen, weshalb der angf. Bescheid gem § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.)

Stammrechtssatz

§ 62 Abs 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. § 62 Abs 4 AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.

Schlagworte

Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070008.X02

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten