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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls den mit der Berufung vorgelegten Bericht über eskalierende Menschenrechtsverletzungen in Sierra Leone nicht stillschweigend zu übergehen, sondern in Bezug auf die gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK in einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern und in der Begründung seines Bescheides zu behandeln gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200149.X01Im RIS seit
30.04.2003