RS Vwgh 2002/12/12 2001/07/0083

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §9;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;
GSLG Krnt 1998 §23 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Neuregelung der Anteile der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft hat sich an der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Krnt GSLG 1969 und den dort genannten Faktoren zu orientieren (Die Rechtslage nach dem Krnt GSLG 1998 sieht diesen Fall der Neuregelung bei geänderten Verhältnissen nun ausdrücklich in § 16 Abs. 4 vor). Ein solches Verfahren zur Neubeanteilung stellt ein neues Verfahren dar, dessen Sinn und Zweck die Abänderung rechtskräftig festgelegter Anteile und somit eine Neugestaltung der Rechte der Mitglieder ist. Eine Bindungswirkung an das Anteilsverhältnis einzelner oder aller Mitglieder in der Vergangenheit festlegende Bescheide kann daher nicht bestehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070083.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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