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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11;Rechtssatz
Die Neuregelung der Anteile der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft hat sich an der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Krnt GSLG 1969 und den dort genannten Faktoren zu orientieren (Die Rechtslage nach dem Krnt GSLG 1998 sieht diesen Fall der Neuregelung bei geänderten Verhältnissen nun ausdrücklich in § 16 Abs. 4 vor). Ein solches Verfahren zur Neubeanteilung stellt ein neues Verfahren dar, dessen Sinn und Zweck die Abänderung rechtskräftig festgelegter Anteile und somit eine Neugestaltung der Rechte der Mitglieder ist. Eine Bindungswirkung an das Anteilsverhältnis einzelner oder aller Mitglieder in der Vergangenheit festlegende Bescheide kann daher nicht bestehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070083.X01Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009