RS Vfgh 2004/12/14 WI-2/04

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2
B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
EMRK 1. ZP Art3
StV Wien 1955 Art8
Tir GdWO 1994 §13 ff, §17, §19, §34, §53, §72 Abs6
VfGG §68 Abs1, §70 Abs1

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl in Folge Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens hinsichtlich der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde und wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Wahlen durch Einflussnahme des Gemeindevorstandes als Organ der Gemeinde auf die Wahlwerbung mit einer Aussendung an alle Haushalte; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Aufteilung der Beisitzer der Wahlbehörden auf die Parteien sowie durch Namhaftmachung und Bestellung der Beisitzer

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Gemeinde Fieberbrunn am 07.03.04 (vgl WI-1/04, E v 09.10.04).

Es besteht keine gesetzliche Regelung, der zu Folge der Beschluss des Gemeinderates gemäß §17 Tir GdWO 1994 betreffend die Aufteilung der Beisitzer auf die dafür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien nicht schon vor der Kundmachung der Wahlausschreibung gefasst werden dürfte.

Keine Gesetzwidrigkeit der Namhaftmachung der Beisitzer der örtlichen Wahlparteien gemäß §19 Tir GdWO 1994.

Die dafür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien machten jeweils mit Schreiben vom 01. bzw 02.12.03 die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder für die Gemeindewahlbehörde bzw die Sprengelwahlbehörde und die Sonderwahlbehörde namhaft. Keine einvernehmliche Festlegung im Gemeindevorstand.

Die solcherart namhaft gemachten Personen wurden mit Schreiben des Bürgermeisters als Gemeindewahlleiter vom 02. bzw 03.12.03 zu Beisitzern (und Ersatzmitgliedern) der örtlichen Wahlbehörden bestellt. Die Bildung der (drei) Wahlsprengel sowie der Sonderwahlbehörde erfolgte mit Beschluss der Gemeindewahlbehörde in ihrer (zugleich konstituierenden) Sitzung am 02.12.03 - in Anwesenheit sämtlicher ihrer Mitglieder. Auch in dieser Hinsicht treffen die Gesetzwidrigkeitsbehauptungen der anfechtenden Partei nicht zu.

Stattgabe der Wahlanfechtung, Aufhebung des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Fieberbrunn am 07.03.04 von der Ausschreibung der Wahl an.

Die Vorgangsweise bei der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde war gesetzwidrig: So ist es mit dem - völlig eindeutigen - Wortlaut des §34 Tir GdWO 1994 unvereinbar, Personen zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde zuzulassen, auf die weder die materiellen Voraussetzungen des §34 Abs1, noch die formellen des Abs2, Abs4 und Abs5 des §34 Tir GdWO 1994 zutreffen. Solche Personen dürfen ihr Wahlrecht vielmehr ausschließlich im Wahllokal des Wahlsprengels ausüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die unterlassene Bildung eines eigenen Wahlsprengels für ein Heim im Sinne des §2 Abs1 zweiter Satz iVm §53 Tir GdWO 1994 durch die Bildung einer Sonderwahlbehörde zu "substituieren" und es ins Belieben der/des einzelnen Wählerin/Wählers zu stellen, ob sie/er das Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben will oder vor der Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist, ist mit den einschlägigen Regelungen der Tir GdWO 1994 nicht zu vereinbaren.

Die solcher Art erwiesene Rechtswidrigkeit konnte auch von Einfluss auf das Wahlergebnis sein, weil bei der Verletzung einer Vorschrift der Wahlordnung, die - so wie hier - die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, das Vorliegen des erwähnten Erfordernisses jedenfalls gegeben ist, ohne dass es des Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedürfte.

Durch den Vorgang im Zusammenhang mit der Aussendung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Fieberbrunn an alle Haushalte in dieser Gemeinde wurde die verfassungsgesetzlich verbürgte Freiheit der Wahlen verletzt.

Die Aussendung ist ihrem Erscheinungsbild nach eine solche eines Gemeindeorganes und nicht etwa eine - im Rahmen der Wahlwerbung übliche - (Meinungs-)Äußerung von Personen, die erkennbar als Repräsentanten einer (wahlwerbenden) Partei auftreten, mögen sie daneben auch eine staatliche Funktion oder - so wie hier - eine Gemeindefunktion innehaben.

Zudem beschränkt sich der Text der Aussendung auch nicht bloß auf eine "Information" der Wahlberechtigten oder auf eine "Richtigstellung" gegenüber der Kritik an bestimmten Maßnahmen des Gemeindevorstandes; vielmehr wendet sich die Aussendung mit einzelnen ihrer Aussagen in subjektiv wertender Weise gegen einen bestimmten Wahlwerber.

Der Gemeindevorstand, also ein Organ der Gemeinde, hat mit dieser ihm zuzurechnenden Aussendung in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahlwerbung genommen.

Im Hinblick auf die Art der erwiesenen Rechtswidrigkeit ist weiters davon auszugehen, dass diese auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte.

Entscheidungstexte

  • W I-2/04
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.12.2004 W I-2/04

Schlagworte

Gemeindevorstand, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlrecht freies, Stimmenabgabe, Wahlanfechtung administrative, Wahlbehörden, Wahlwerbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI2.2004

Dokumentnummer

JFR_09958786_04W00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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