RS Vwgh 2002/12/13 2000/21/0013

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Veröffentlicht am 13.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 §2 Abs1 Satz2;
FrG 1997 §23 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0034 E 12. März 2002 RS 3 (Hier: Dies trifft in gleichem Maß auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, die auf Grund eines Asylantrages zuerkannt wurde.)

Stammrechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, sind Fremde, denen (im Anschluss an das Aufenthaltsrecht nach den gem § 12 AufG 1992 ergangenen Verordnungen, zuletzt die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina vom 6. August 1997, BGBl. II Nr. 215) eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 legcit erteilt wird, mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass solche Fremde vor der Erteilung der - weiteren - Niederlassungsbewilligung nicht auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen sind (Hinweis E 2.9.1999, 99/18/0088).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000210013.X02

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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