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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Inländerdiskriminierung infolge strengerer Voraussetzungen bei rein innerstaatlichen Sachverhalten als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem BezugRechtssatz
Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren betreffend §6 Abs1 litb und litc, §6 Abs2, Abs3 und Abs7 Tir GVG 1996 idF LGBl 75/1999.
Präjudizialität, untrennbarer Zusammenhang gegeben.
In §6 Abs2 Tir GVG 1996 genügt es, die Wortfolge "im Sinne des Abs1 litb" aufzuheben, um den untrennbaren Zusammenhang mit §6 Abs1 litb Tir GVG 1996 und die sich daraus ergebende Verfassungswidrigkeit zu beseitigen; dem verbleibenden Inhalt des §6 Abs2 Tir GVG 1996 kommt für nicht präjudizielle Bestimmungen noch Bedeutung zu, so dass er in diesem Umfang nicht aufzuheben war.
Einstellung der Verfahren hinsichtlich einer Wortfolge in §5 Abs2 leg cit.
Hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Wortfolge "im Sinne des §6 Abs2" in §5 Abs2 erster und letzter Satz Tir GVG 1996 hält der Verfassungsgerichtshof seine vorläufige Annahme, dass §6 Abs2 Tir GVG 1996 damit in untrennbarem Zusammenhang steht, nicht aufrecht. §5 Abs2 Tir GVG 1996 ist in den dem Prüfungsbeschluss zugrunde liegenden Fällen auch nicht präjudiziell.
Aufhebung des §6 Abs1 litb und litc, im Abs2 der Wortfolge "im Sinne des Abs1 litb", Abs3 und Abs7 Tir GVG 1996 idF LGBl 75/1999.
Keine Aufhebung der übrigen Teile des §6 Abs2 leg cit.
Aus der Systematik und dem klaren Wortlaut des §6 Abs1 lita bis litd Tir GVG 1996 ergibt sich, dass dessen Voraussetzungen für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kumulativ vorzuliegen haben.
Der Landesgesetzgeber versteht, wie aus den Erläuternden Bemerkungen hervorgeht, die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung; durch das Wort "grundsätzlich" in §6 Abs1 litb Tir GVG 1996 wäre, würde man ihm hier die Bedeutung "im Regelfall", jedoch "nicht in jedem Fall" beimessen, das Verwaltungshandeln nicht hinreichend bestimmt. Es läge dann nämlich im freien Ermessen der Grundverkehrsbehörde vom Gebot der Selbstbewirtschaftung Ausnahmen zu gewähren; dies verstieße aber gegen das verfassungsgesetzliche Determinierungsgebot.
Es ist Sache des Gesetzgebers, jene Voraussetzungen zu umschreiben, bei deren Erfüllung er auch bei fehlender Selbstbewirtschaftung die weitere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks als gewährleistet erachtet.
Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten müssen bei Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Erlangung der konstitutiven grundverkehrsbehördlichen Genehmigung strengere Voraussetzungen erfüllt werden, als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug (aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts). Der Verfassungsgerichtshof vermag dafür keine sachliche Rechtfertigung zu finden.
Die Setzung einer Frist war erforderlich, um dem Tiroler Landesgesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Regelung zu ermöglichen.
Anlassfall B2149/00 ua, E v 16.12.04, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlassfälle B1129/01, B1206/01, B1734/01, B52/02, alle E v 01.03.05, u.v.m.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G79.2004Dokumentnummer
JFR_09958785_04G00079_01