RS Vwgh 2002/12/13 99/21/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0407 B 18. September 1997 RS 2 (Hier: Verfahren betreffend Aufenthaltserlaubnis; Kostenzuspruch an die Fremde, weil die belBeh die von ihr angenommene Umgehungsabsicht mit dem bloßen Hinweis auf einen früheren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zur Familienzusammenführung und auf "die zeitliche Abfolge der Anträge" nicht schlüssig begründet hat. Daran ändert für sich allein das (auch) beabsichtigte Zusammenleben mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten nichts (Hinweis E 5. September 2002, 99/21/0158; E 24. Juli 2001, 2000/21/0003; E 12. Dezember 2001, 99/18/0101).)

Stammrechtssatz

Die Beschwerde wurde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an einer Entscheidung über diese Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren aus diesem Grunde gem § 33 Abs 1 VwGG eingestellt. Unter Zugrundelegung des § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl 1997/I/88 ist davon auszugehen, daß der Bf mit seiner Beschwerde nicht Erfolg gehabt hätte, weshalb der belBeh Kosten zuzuerkennen waren (hier: Beschwerde gegen Versagung von Asylgewährung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210042.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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