RS Vwgh 2002/12/13 2002/21/0084

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Veröffentlicht am 13.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §19 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0515 E 1. August 2000 RS 1 (Hier ohne den letzten Halbsatz, wobei die belBeh verkannt hat, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig in Österreich ausfhielt, und daher den Ausweisungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.)

Stammrechtssatz

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden endete gem § 19 Abs 4 AsylG 1997 mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 26.6.1998. Gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates hat der Fremde beim VwGH Beschwerde eingebracht, der mit Beschluss des VwGH vom 18.8.1998 - den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt am 3.9.1998 - die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Dadurch erlangte der Fremde wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers; damit verbunden war im Besonderen das Wiederaufleben der gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 zuerkannten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Sohin lag im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor dem VwGH bekämpften Ausweisungsbescheides (7.10.1998) das für eine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 Tatbestandsmerkmal bildende Kriterium der Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes des Fremden nicht vor, zumal das Beschwerdeverfahren betreffend den negativen Asylbescheid erst mit Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1999 abgeschlossen worden ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210084.X01

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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