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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0515 E 1. August 2000 RS 1 (Hier ohne den letzten Halbsatz, wobei die belBeh verkannt hat, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig in Österreich ausfhielt, und daher den Ausweisungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.)Stammrechtssatz
Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden endete gem § 19 Abs 4 AsylG 1997 mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 26.6.1998. Gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates hat der Fremde beim VwGH Beschwerde eingebracht, der mit Beschluss des VwGH vom 18.8.1998 - den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt am 3.9.1998 - die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Dadurch erlangte der Fremde wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers; damit verbunden war im Besonderen das Wiederaufleben der gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 zuerkannten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Sohin lag im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor dem VwGH bekämpften Ausweisungsbescheides (7.10.1998) das für eine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 Tatbestandsmerkmal bildende Kriterium der Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes des Fremden nicht vor, zumal das Beschwerdeverfahren betreffend den negativen Asylbescheid erst mit Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1999 abgeschlossen worden ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210084.X01Im RIS seit
01.04.2003