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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/21/0101Rechtssatz
Der Fremde, welcher auch Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren betreffend sein Ausweisungsverfahren ist, führt aus, dass sein Kind, welches geboren werden wird, kraft Abstammung gemäß § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben wird, weshalb er Vater eines österreichischen Staatsbürgers werden wird. Dass es sich dabei um einen, gemessen am Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides, zukünftigen Umstand handelt, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle, weil sein Eintritt bei normalem Verlauf biologisch vorgegeben ist. Die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich haben daher durch die Schwangerschaft seiner österreichischen Lebensgefährtin eine maßgebliche Verstärkung erfahren. Von daher kann aber in Verbindung mit dem rund neuneinhalbjährigen, weitgehend rechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Fremden nicht mehr gesagt werden, dass seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als die für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen (Hinweis E 27. April 2001, 99/18/0223). Die belBeh belastet daher den die Wiederaufnahme des Ausweisungsverfahrens versagenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Andere rechtliche Beurteilung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001210031.X03Im RIS seit
18.03.2003