RS Vwgh 2002/12/16 2001/10/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG OÖ 1995 §1;
NatSchG OÖ 1995 §12;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/10/0211 E 27. Jänner 2003 2002/10/0207 E 27. Jänner 2003

Rechtssatz

Der die "Zielsetzungen und Aufgaben" des OÖ NatSchG 1995 umschreibende § 1 lässt - auch in Verbindung mit dem die "Bewilligungen" regelnden § 12 leg. cit. - klar erkennen, dass der Schutzgegenstand des Gesetzes "die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen" ist und der in diesem Gesetz geregelte Natur- und Landschaftsschutz der Abwehr von Eingriffen in jene Güter dient, die in den genannten Vorschriften erwähnt werden. Aus den Bewilligungstatbeständen des Gesetzes ergibt sich unter Bedachtnahme auf die dargelegte Zielsetzung, dass das Verfahren nach dem OÖ NatSchG 1995 dem Schutz des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz dient. Privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird - führen nach den hier anzuwendenden materiellen Vorschriften des Naturschutzrechtes weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung. § 12 Abs. 1 Z. 2 OÖ NatSchG 1995 erwähnt zwar private Interessen, doch handelt es sich dabei nicht um die privaten Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers, sondern um private Interessen desjenigen, der ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorbringen verwirklichen will.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100210.X04

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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