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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Abbruchbewilligung oder ein Baubewilligungsbescheid stellen eine bedingte Polizeierlaubnis dar, von der kein Gebrauch gemacht werden muss. Im Falle der Gebrauchnahme jedoch muss diese Bewilligung exakt dem Inhalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides entsprechen, insbesondere müssen die aus Anlass der Bewilligung erteilten Auflagen eingehalten werden. Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (hier der erteilten Abbruchbewilligung), wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung der Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf. Die erteilte Bewilligung steht mit den für die Ausführung der bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang; die Bewilligung kann nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0033). Ein Antrag auf Aufhebung einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung rechtskräftig angeordneten Auflage stellt sich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung von Auflagen vorsieht, als ein Ansuchen dar, das die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6Auflagen BauRallg7Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060169.X01Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009