RS Vwgh 2002/12/16 2001/12/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0289 E 19. Dezember 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Grundsätzlich sind für die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nicht die Bemühungen um die Erlangung einer Wohnmöglichkeit im Dienstort bzw. im Nahbereich entscheidend, sondern ob der Beamte aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

(hier: Den mangelnden Bemühungen um die Beschaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit kommt aber sehr wohl entscheidende Bedeutung zu, wenn der Beamte - entgegen dem Vorhalt der Behörde im Verwaltungsverfahren - behauptet, dass die Wohnsitznahme finanziell unzumutbar gewesen wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120007.X04

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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