RS Vwgh 2002/12/16 2000/10/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
beobachten
merken

Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;
JWG NÖ 1991 §35;
JWG NÖ 1991 §42 Abs1 Z2;
JWG NÖ 1991 §44;
MeldeG 1991 §1 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §2 idF 1994/505;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1 idF 5000-14;

Rechtssatz

Durch die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - wird nicht ohne weiteres der Hauptwohnsitz des Jugendlichen iSd Art 6 Abs 3 B-VG in der Gemeinde des Standortes der Einrichtung begründet. Vielmehr wird es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100192.X05

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten