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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;Rechtssatz
Durch die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - wird nicht ohne weiteres der Hauptwohnsitz des Jugendlichen iSd Art 6 Abs 3 B-VG in der Gemeinde des Standortes der Einrichtung begründet. Vielmehr wird es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100192.X05Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012