RS Vwgh 2002/12/16 2002/10/0147

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e idF 2002/I/065;

Rechtssatz

Dem § 51e VStG kann eine Anordnung, wonach ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - bei sonstiger Unwirksamkeit - einer Begründung bedürfe, nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100147.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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