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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e idF 2002/I/065;Rechtssatz
§ 51e VStG stellt nicht darauf ab, ob und in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0147). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob bestimmte Beweise, die der Behörde von vornherein als nicht maßgeblich oder unzulässig erscheinen, beantragt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100155.X01Im RIS seit
29.04.2003