RS Vwgh 2002/12/16 2001/10/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischUG 1982;
LebensmittelHygieneV 1998 §1 Abs3;
LMG 1975 §38;

Rechtssatz

Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein näher bezeichneter Betrieb sei nicht auf die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes zu überprüfen, ist nicht zielführend. Es handle sich um einen Fleischzerlegungsbetrieb, der den Normen des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliege. Damit bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei dem angeführten Betrieb um einen Ort handle, der im Sinne des § 38 erster Satz LMG 1975 dem Verkehr mit dem Lebensmittelgesetz unterliegenden Waren, nämlich Fleisch, dient. Schon davon ausgehend bestand eine Duldungspflicht im Sinne des § 38 LMG 1975. Im übrigen ergibt sich auch aus der von der Beschwerde zitierten Vorschrift des § 1 Abs. 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, dass die Duldungspflicht nach § 38 LMG 1975 auf fleischverarbeitende Betriebe nicht zuträfe; insoweit genügt es, auf das Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0197, zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100008.X03

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten