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82/05 LebensmittelrechtNorm
FleischUG 1982;Rechtssatz
Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein näher bezeichneter Betrieb sei nicht auf die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes zu überprüfen, ist nicht zielführend. Es handle sich um einen Fleischzerlegungsbetrieb, der den Normen des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliege. Damit bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei dem angeführten Betrieb um einen Ort handle, der im Sinne des § 38 erster Satz LMG 1975 dem Verkehr mit dem Lebensmittelgesetz unterliegenden Waren, nämlich Fleisch, dient. Schon davon ausgehend bestand eine Duldungspflicht im Sinne des § 38 LMG 1975. Im übrigen ergibt sich auch aus der von der Beschwerde zitierten Vorschrift des § 1 Abs. 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, dass die Duldungspflicht nach § 38 LMG 1975 auf fleischverarbeitende Betriebe nicht zuträfe; insoweit genügt es, auf das Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0197, zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100008.X03Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010