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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;Rechtssatz
Es begegnet die Annahme keinen Bedenken, dass es sich bei einer näher bezeichneten Einrichtung um eine zur Übernahme von Jugendlichen in "volle Erziehung" bestimmte, mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 35 NÖ JWG 1991 errichtete und betriebene Einrichtung handelt. Davon ausgehend ist auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte, wenngleich nicht auf konkreten Feststellungen beruhende Annahme, der Schüler halte sich aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt, nämlich der "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 42 Abs. 1 Z. 2 und 44 NÖ JWG 1991, in der Einrichtung auf, nicht zu beanstanden. Allerdings erweisen sich ins einzelne gehende Feststellungen auch in Richtung der Art der Maßnahme der Jugendwohlfahrt und der Stelle, die diese angeordnet hat, im Zusammenhang mit der Frage des Hauptwohnsitzes des Schülers als erforderlich (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100192.X03Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012