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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2Stammrechtssatz
Mit Blick auf die nach § 6 Abs 5 Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100171.X07Im RIS seit
29.04.2003