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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Regelung des Bundestheaterpensionsgesetzes betreffend die Berechnung der Dienstzeit von Ballettmitgliedern für die Ermittlung der Höhe der RuhegenussbemessungsgrundlageRechtssatz
§5 Abs8 BundestheaterpensionsG, idF BGBl I 123/1998, war verfassungswidrig.
Die in Prüfung stehende Bestimmung ist nicht geeignet, die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstellt und damit zum einen die "Substituierbarkeit" des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließt und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nimmt.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf die Neufassung der Bestimmung mit BGBl I 86/2001.
Ohne die solcher Art als verfassungswidrig erkannte Regelung des §5 Abs8 erscheinen die übrigen vom OGH bekämpften Bestimmungen (§5 Abs2, Abs6 und Abs7) nicht als verfassungswidrig. Im Übrigen daher Abweisung des Antrags.
Zurückweisung des Antrags des OLG Wien auf Feststellung, dass §5 Abs2, §6, §6a, §7 und §8 BundestheaterpensionsG verfassungswidrig waren.
Das OLG Wien verweist in der Begründung des Antrages auf jene Bedenken, die der OGH zur Begründung seines - freilich gegen inhaltlich anders geartete Bestimmungen gerichteten - Gesetzesprüfungsantrages vorbringt. Im Antrag des OLG Wien ist daher in keiner Weise dargetan, welche Bedenken gegen die von diesem Gericht bekämpften gesetzlichen Bestimmungen sprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundestheater, Dienstrecht, Ruhegenuß, VfGH / Bedenken, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G107.2003Dokumentnummer
JFR_09958785_03G00107_01