RS Vwgh 2002/12/16 2001/10/0008

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §35 Abs1;
LMG 1975 §35 Abs2;
LMG 1975 §38;
LMG 1975 §74 Abs4 Z2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im vorliegenden Fall geht es um die Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 4 Z. 2 iVm § 38 LMG 1975. Tatbildlich ist ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung, einem Aufsichtsorgan (im Sinne des § 35 Abs. 2 LMG 1975) über Aufforderung Zutritt zu den Orten zu gestatten, die dem Verkehr mit den dem Lebensmittelgesetz unterliegenden Waren dienen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt keinen Zweifel, welche Person von der Behörde als "Aufsichtsorgan" im Sinne dieses Tatbildes angesehen wurde. Die Beschwerde bezieht sich mit ihrem Hinweis, wonach "Lebensmittelaufsichtsorgan als Verwaltungsbehörde erster Instanz der Landeshauptmann und nicht mehr der Bezirkshauptmann ist", offenbar auf § 35 Abs. 1 LMG 1975, wonach die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten Waren dem Landeshauptmann obliegt. Dieser hat sich nach § 35 Abs. 2 LMG 1975 zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Der Hinweis auf die erstgenannte Vorschrift zeigt nicht auf, dass angesichts des Spruches des angefochtenen Bescheides Zweifel darüber entstehen könnten, welchem Aufsichtsorgan der Beschwerdeführer - dem Strafvorwurf zufolge - den Zutritt zu seinem Betrieb verweigert hatte; der Tatvorwurf ist insoweit somit im Sinne des § 44a VStG hinreichend konkretisiert.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100008.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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