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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §35 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im vorliegenden Fall geht es um die Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 4 Z. 2 iVm § 38 LMG 1975. Tatbildlich ist ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung, einem Aufsichtsorgan (im Sinne des § 35 Abs. 2 LMG 1975) über Aufforderung Zutritt zu den Orten zu gestatten, die dem Verkehr mit den dem Lebensmittelgesetz unterliegenden Waren dienen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt keinen Zweifel, welche Person von der Behörde als "Aufsichtsorgan" im Sinne dieses Tatbildes angesehen wurde. Die Beschwerde bezieht sich mit ihrem Hinweis, wonach "Lebensmittelaufsichtsorgan als Verwaltungsbehörde erster Instanz der Landeshauptmann und nicht mehr der Bezirkshauptmann ist", offenbar auf § 35 Abs. 1 LMG 1975, wonach die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten Waren dem Landeshauptmann obliegt. Dieser hat sich nach § 35 Abs. 2 LMG 1975 zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Der Hinweis auf die erstgenannte Vorschrift zeigt nicht auf, dass angesichts des Spruches des angefochtenen Bescheides Zweifel darüber entstehen könnten, welchem Aufsichtsorgan der Beschwerdeführer - dem Strafvorwurf zufolge - den Zutritt zu seinem Betrieb verweigert hatte; der Tatvorwurf ist insoweit somit im Sinne des § 44a VStG hinreichend konkretisiert.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100008.X02Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010