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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §39 Abs7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass auch die Auswahl der von der Umwidmung betroffenen Grundstücke in Anbetracht der Begründung für die Rückwidmung nicht als fehlerhaft oder willkürlich erkannt werden kann, zumal sie sich auf die konkrete örtliche Situation unter dem Aspekt einer zu befürchtenden Störung des Landschaftsbildes und der regionaltypischen Bebauungsstruktur stützt, und auch im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang der Erreichung der genannten Raumordnungsziele vor den allenfalls zu erwartenden finanziellen Nachteilen der Beschwerdeführer durch diese Maßnahme klar auf der Hand liegt. Hierbei soll nicht unerwähnt bleiben, dass es alleiniges (finanzielles) Risiko der Beschwerdeführer war, vor Erteilung der Baubewilligung mit Bau(Aushub-)arbeiten begonnen zu haben, weil damit grundsätzlich erst mit Vorliegen der Baubewilligung begonnen werden darf (siehe § 39 Abs. 7 und § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995). Kosten der Grundteilung und Aufschließung sowie Wertminderung könnten jedoch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allenfalls Gegenstand eines Ersatzanspruches nach § 34 Stmk. ROG 1974 sein.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060207.X02Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011