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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der "Rückwidmung" von Bauland/Aufschließungsgebiet zu Freiland begegnen inhaltlich keine Bedenken, da diese den in § 3, insbesondere dessen Abs.12 Stmk. ROG 1974 angestrebten Raumordnungszielen der Erhaltung des Landschaftsbildes und Verhinderung einer dieses Landschaftsbild stark verunstaltenden Zersiedelung entspricht. Können aber die angestrebten Raumordnungsziele nicht anders als durch die vorgesehene Maßnahme erreicht werden, erheben sich dagegen keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1996, VfSlg. 14643/1996).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060207.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011