RS Vwgh 2002/12/16 2000/10/0171

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist nicht im Recht, soweit sie die Auffassung vertritt, eine Interessenabwägung im Sinne des § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 sei nicht vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin öffentliche Interessen zwar behauptet, diese aber nicht konkret dargelegt habe; die Behörde müsse "hinsichtlich vermuteter öffentlicher Interessen" kein Ermittlungsverfahren durchführen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100171.X04

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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