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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist nicht im Recht, soweit sie die Auffassung vertritt, eine Interessenabwägung im Sinne des § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 sei nicht vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin öffentliche Interessen zwar behauptet, diese aber nicht konkret dargelegt habe; die Behörde müsse "hinsichtlich vermuteter öffentlicher Interessen" kein Ermittlungsverfahren durchführen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100171.X04Im RIS seit
29.04.2003