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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;Rechtssatz
Entgegen der Annahme des berufskundlichen Sachverständigen kann auf Grund der Erfahrung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Berufes eines Verwaltungsjuristen nicht gesagt werden, dass dieser in der Regel keinem beachtlichen Zeitdruck unterliegt. Zwar ist er meist nicht gehalten, eine bestimmte Erledigung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, er muss aber insgesamt ein Arbeitspensum unter Bedingungen erbringen, das bzw. die zwangsläufig einen Zeitdruck bei jeder Erledigung mit sich bringt bzw. bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120107.X03Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010