RS Vwgh 2002/12/16 2002/12/0107

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
PG/Slbg 1987 §9 Abs1;

Rechtssatz

Entgegen der Annahme des berufskundlichen Sachverständigen kann auf Grund der Erfahrung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Berufes eines Verwaltungsjuristen nicht gesagt werden, dass dieser in der Regel keinem beachtlichen Zeitdruck unterliegt. Zwar ist er meist nicht gehalten, eine bestimmte Erledigung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, er muss aber insgesamt ein Arbeitspensum unter Bedingungen erbringen, das bzw. die zwangsläufig einen Zeitdruck bei jeder Erledigung mit sich bringt bzw. bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120107.X03

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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