RS Vfgh 2004/12/16 B1192/04

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Dienstrecht

Rechtssatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags (nach Abweisung mit B v 22.09.04 wegen Unterlassung der Konkretisierungspflicht).

Die vom Beschwerdeführer behaupteten und nunmehr bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jene, welche ihm bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Dies trifft sowohl auf die dargelegten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als auch auf dessen sonstige Vermögensverhältnisse zu. All dies sind keine neuen Umstände, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr im Wege eines neuen Antrages bloß das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl VfGH 24.03.93, B1748/92, VfGH 14.06.00, B285/00).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1192.2004

Dokumentnummer

JFR_09958784_04B01192_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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