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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 48 Abs. 1 Vlbg NatSchG 1997 die Auffassung vertreten, dass die Rechte des § 48 Abs. 1 leg. cit. jener Gemeinde zustehen, auf deren Gebiet der Bewilligungstatbestand verwirklicht werden soll. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0088). Eine Parteistellung nach § 48 Abs. 1 Vlbg NatSchG 1997 wurde daher von der belangten Behörde zu Recht verneint.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100172.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012