RS Vwgh 2002/12/16 2001/10/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1;
UniStG 1997 §64;

Rechtssatz

Die Anerkennung einer approbierten Dissertation kommt (nur) in Betracht, wenn sie in quantitativer wie qualitativer Hinsicht den Nachweis der selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen aus den Fachbereichen (Prüfungsfach bzw. Zusammenhang mit einem Prüfungsfach) der Studienrichtung, für die sie anerkannt werden soll, erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Dissertation in einer anderen oder in derselben Studienrichtung approbiert wurde. Vermag eine in einer anderen Studienrichtung bereits approbierte Dissertation diesen Nachweis gleich einer in der Studienrichtung, für die sie anerkannt werden soll, anzunehmenden Dissertation zu erbringen, besteht kein Grund, ihr die Anerkennung zu versagen; weist die Arbeit doch inhaltlich keinen Unterschied zu den in dieser Studienrichtung zu approbierenden Dissertationen auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0205). Es ist auch nicht zu sehen, dass der dadurch ermöglichte Erwerb eines weiteren akademischen Grades "mit minimalem Studienaufwand" den Gleichheitsgrundsatz verletzte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100045.X03

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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