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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/10/0040 E 29. Jänner 2001 RS 2Stammrechtssatz
§ 1 Abs 1 AMG stellt für das Vorliegen eines Arzneimittels alternativ auf zwei verschiedene Kriterien ab, nämlich darauf, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" (objektive Zweckbestimmung) oder "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" (subjektive Zweckbestimmung), bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die in den Z 1 bis 5 beschriebenen Wirkungen hervorzurufen bzw Funktionen zu erfüllen. Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produktes als Arzneimittel. Im Zusammenhang mit der "subjektiven Zweckbestimmung" stellt das Gesetz auf die Verkehrsauffassung ab; es ist der Gesamteindruck maßgeblich (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 96/10/0219). Diese Auslegung des Arzneimittelbegriffs steht mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100117.X01Im RIS seit
29.04.2003