RS Vwgh 2002/12/16 2002/12/0107

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
PG/Slbg 1987 §9 Abs1;

Rechtssatz

Erwerbsfähigkeit bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen; es kommt aber darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Einsatzfähigkeit in den bestimmten Tätigkeiten vorliegen. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitliche durchgehende Einsatzfähigkeit voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0150, sowie vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0081, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120107.X02

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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