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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;Rechtssatz
Erwerbsfähigkeit bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen; es kommt aber darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Einsatzfähigkeit in den bestimmten Tätigkeiten vorliegen. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitliche durchgehende Einsatzfähigkeit voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0150, sowie vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0081, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120107.X02Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010