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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Behörde, zu prüfen, ob der Schulbesuch des Antragstellers und die von ihm abgelegten Prüfungen den Anforderungen für jenes Zeugnis entsprechen, mit dem er die Gleichhaltung begehrt, wobei das auf Grund der Bestimmungen des § 75 Abs. 1, 3 und 4 SchUG in Betracht kommende ausländische Recht als Tatsache anzusehen ist. Die Ermittlung dieses Rechtes ist demnach Gegenstand der Beweisaufnahme, deren Ergebnis dem Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG unterliegt (Hinweis auf die E vom 27.11.1995, Zl. 94/10/0180, und vom 2. 4.1998, Zl. 98/10/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100132.X01Im RIS seit
29.04.2003