RS Vwgh 2002/12/16 2001/10/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §45 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, zu prüfen, ob der Schulbesuch des Antragstellers und die von ihm abgelegten Prüfungen den Anforderungen für jenes Zeugnis entsprechen, mit dem er die Gleichhaltung begehrt, wobei das auf Grund der Bestimmungen des § 75 Abs. 1, 3 und 4 SchUG in Betracht kommende ausländische Recht als Tatsache anzusehen ist. Die Ermittlung dieses Rechtes ist demnach Gegenstand der Beweisaufnahme, deren Ergebnis dem Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG unterliegt (Hinweis auf die E vom 27.11.1995, Zl. 94/10/0180, und vom 2. 4.1998, Zl. 98/10/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100132.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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