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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des KFG 1967 betreffend die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen Ausbildung; keine Inländerdiskriminierung; Gleichwertigkeitsprüfung bei Bewerbern aus anderen EU-StaatenRechtssatz
Abweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des §109 Abs1 lite KFG 1967 idF BGBl I 80/2002.
Soweit der UVS den in §109 Abs1 lite KFG 1967 normierten Grundsatz eines bestimmten Ausbildungsniveaus als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Leitung einer Fahrschule für sachlich nicht gerechtfertigt hält, ist er auf das Erkenntnis VfSlg 14165/1995 zu verweisen.
Weder die Behauptung, dass die Vorschrift in der Praxis häufig umgangen werde, noch der vom UVS angestellte Vergleich zur deutschen Rechtslage vermögen die Verfassungswidrigkeit der Regelung darzutun.
Keine Inländerdiskriminierung.
Die inländischen Qualifikationserfordernisse des §109 Abs1 lite KFG 1967 sind auch für solche Bewerber, die bereits in einem anderen EU-Staat als Fahrschulbetreiber etabliert waren, zu beachten, zumal die Erteilung der Bewilligung eine Gleichwertigkeitsprüfung ihrer bisherigen Qualifikation gemäß §109 Abs5 KFG 1967 anhand der nationalen Ausbildungserfordernisse voraussetzt.
Sollte die Annahme zutreffen, dass §109 Abs5 KFG 1967 tatsächlich einen erleichterten Zugang ermögliche, so läge diese Verfassungswidrigkeit nicht in der bekämpften Bestimmung.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, EU-Recht Richtlinie, EWR, Gewerberecht, Fahrschulen, Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz- Lenkern, Befähigungsnachweis, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis), InländerdiskriminierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G66.2004Dokumentnummer
JFR_09958784_04G00066_01