Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/10/0085 E 6. Juli 1999 RS 3Stammrechtssatz
Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (Hinweis E 29.6.1998, 96/10/0245).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100202.X04Im RIS seit
29.04.2003