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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat die Approbation von Seminaren als Ausbildungsveranstaltung im Sinne des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985 idF BGBl. Nr. 21/1993 (RAPG) bzw. der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern - Ausbildungsrichtlinie (RL-RAA), kundgemacht im Anwaltsblatt 1993, S. 151, zu approbieren, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien beantragt. Gegen die Zurückweisung dieses Antrages richtet sich seine Beschwerde. Aus der Beschwerde ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer vor Einbringung der Beschwerde die Rechtsanwaltsprüfung im Oktober 2001 abgelegt hat. Die ihm für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung fehlenden Ausbildungsveranstaltungen habe er noch vor Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung "nach-besucht". Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einbringung der Beschwerde zur Anwaltsprüfung zugelassen worden ist. Nach den Ausführungen in der Gegenschrift, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, wurde er mittlerweile durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg auch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100228.X01Im RIS seit
06.05.2003