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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0180 E 27. November 1995 RS 2Stammrechtssatz
Hat die Behörde im Bescheid die beantragte Nostrifikation gem § 75 Abs 4 SchUG von der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, wird dem Standpunkt des Nostrifikationswerbers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen. Der Bescheid war daher gem § 58 Abs 2 AVG zu begründen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100132.X02Im RIS seit
29.04.2003