RS Vfgh 2004/12/16 V68/03

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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70 Schulen
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Richtlinie 2001 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Lehrerin auf teilweise Aufhebung einer Richtlinie betreffend die verpflichtende Beteiligung von Lehrpersonen an Schulveranstaltungen mangels ausreichender Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin; Erwirkung eines dienstrechtlichen Bescheides zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Lehrerin auf Aufhebung des Erlasses der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 06.08.01, Zl 36.377/70-V/9/2001, Rundschreiben 41/2001 (Richtlinie 2001 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen) hinsichtlich seines 5. Absatzes ('Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson'), mangels Legitimation.

Angesichts des Umstandes, dass sowohl das Tatbestandselement der Durchführung einer "Schulveranstaltung" an der Schule, an der die Antragstellerin tätig ist, als auch das Tatbestandselement der "Beteiligung" der Antragstellerin an einer solchen Schulveranstaltung notwendiger Weise einer Konkretisierung durch dienstrechtliche Weisung bedürfte, ist die bloße Behauptung, der Antragstellerin werde durch den angefochtenen Absatz des Erlasses eine Rechtspflicht auferlegt, die unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreift, nicht geeignet, die Prozessvoraussetzung der unmittelbaren und aktuellen rechtlichen Betroffenheit hinreichend darzutun. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin für den Fall der Erteilung einer derartigen Weisung im Wege der Erwirkung eines dienstrechtlichen Bescheides darüber, ob die Befolgung der Weisung zu ihren Dienstpflichten zählt, ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • V 68/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.2004 V 68/03

Schlagworte

Schulen, Schulunterricht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V68.2003

Dokumentnummer

JFR_09958784_03V00068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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