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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Tourismusbeiträgen aufgrund der verfassungswidrigen Annahme der Begründung jeweils eigener unternehmerischer Tätigkeiten durch die vom Beschwerdeführer getätigten Hilfsumsätze bei der Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Handel und der Reparatur von Kraftfahrzeugen; kein über die Hauptumsätze hinausgehender weiterer Nutzen für den Fremdenverkehr aufgrund der weitgehenden Identität des AdressatenkreisesSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da die belangte Behörde den als verfassungswidrig erachteten §38 Abs3 Satz 2 des Salzburger TourismusG angewendet bzw. dieser Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - verwaltungsökonomische Ziele verfolgt (vgl. die Materialien 107 der Beilagen zum stenograph. Protokoll des Salzburger Landtages, 11. GP) und es den Beitragspflichtigen zumutbar ist, die Aufteilung ihrer Umsätze auf die Beitragsgruppen bereits verbindlich in der Beitragserklärung vorzunehmen. Ihr Vorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
Fremdenverkehr, AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1338.2004Dokumentnummer
JFT_09948872_04B01338_00