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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Liegenschaft des Bauwerbers liegt nicht an einem "seitlichen Ende" im Sinne des § 34 lit. a Slbg ROG 1998, sondern vielmehr "mitten" in einem Bereich, für welchen die geschlossene Bebauung festgesetzt wurde. Diese Anordnung der "geschlossenen Bauweise" bedeutet eine Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz im Sinne des § 25 Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, womit dem Beschwerdeführer als Nachbar kein Anspruch auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zukommt. Nun ist es zwar richtig, dass das Gebäude des Bauwerbers, wie es sich nach den projektgemäßen baulichen Maßnahmen darstellt, dem Gutachten des Amtssachverständigen zufolge nur zur westlich gelegenen Liegenschaft hin, nicht aber zur im Osten angrezenden Liegenschaft des Beschwerdeführers die "geschlossene Bauweise" einhält (vielmehr zu seiner Liegenschaft einen Abstand einhält, welcher allerdings geringer ist als die Mindestabstände, die sich aus § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergeben würden). Die Frage, ob dies allenfalls objektiv rechtswidrig ist, kann auf sich beruhen, weil vielmehr maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer dadurch in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde. Dies ist zu verneinen, weil dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, kein Recht auf Einhaltung des Abstandes gemäß § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 mehr zusteht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060185.X01Im RIS seit
01.04.2003