RS Vwgh 2002/12/16 2000/06/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
ROG Slbg 1998 §34 lita;

Rechtssatz

Die Liegenschaft des Bauwerbers liegt nicht an einem "seitlichen Ende" im Sinne des § 34 lit. a Slbg ROG 1998, sondern vielmehr "mitten" in einem Bereich, für welchen die geschlossene Bebauung festgesetzt wurde. Diese Anordnung der "geschlossenen Bauweise" bedeutet eine Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz im Sinne des § 25 Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, womit dem Beschwerdeführer als Nachbar kein Anspruch auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zukommt. Nun ist es zwar richtig, dass das Gebäude des Bauwerbers, wie es sich nach den projektgemäßen baulichen Maßnahmen darstellt, dem Gutachten des Amtssachverständigen zufolge nur zur westlich gelegenen Liegenschaft hin, nicht aber zur im Osten angrezenden Liegenschaft des Beschwerdeführers die "geschlossene Bauweise" einhält (vielmehr zu seiner Liegenschaft einen Abstand einhält, welcher allerdings geringer ist als die Mindestabstände, die sich aus § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergeben würden). Die Frage, ob dies allenfalls objektiv rechtswidrig ist, kann auf sich beruhen, weil vielmehr maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer dadurch in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde. Dies ist zu verneinen, weil dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, kein Recht auf Einhaltung des Abstandes gemäß § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 mehr zusteht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060185.X01

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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