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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2 idF 1994/001;Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid liegt die unbestrittene Annahme zu Grunde, dass das Vorhaben zum Teil auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, zum anderen auf dem unmittelbar angrenzenden, im gemeinschaftlichen Eigentum (des Beschwerdeführers und einer Reihe weiterer Personen) stehenden Grundstück, das als "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist, verwirklicht worden ist. Davon ausgehend kommt die Einräumung eines Notweges nicht in Frage, handelt es sich doch beim - an die Verkehrsfläche angrenzenden - Grundstück des Beschwerdeführers nicht um ein solches, das im Sinne des § 1 erster Satz NotwegeG 1896 einer "Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt". Dafür, dass sich das Vorhaben zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befände - in welchem Fall eine Zustimmung der Eigentümer des als Verkehrsfläche ausgewiesenen Grundstückes zu Unrecht verlangt worden wäre - findet sich kein Anhaltspunkt. Der Antrag des Beschwerdeführers um naturschutzbehördliche Bewilligung der Steganlage wurde daher von der belangten Behörde mangels Erfüllung der in § 50 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 normierten Zulässigkeitsvoraussetzung zu Recht zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100107.X02Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011