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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/10/0064 B 29. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0099 24. Oktober 2002Rechtssatz
Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2001 enthält ein an den EuGH gerichtetes Begehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes. Der EuGH hat dazu im Urteil vom 24. Oktober 2002, C-99/01, ausgesprochen, dass die Kostenentscheidung betreffend die Auslagen der Parteien Sache des vorlegenden Gerichts sei (Rn. 47). Mangels eines an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrages im Sinne des § 59 Abs. 1 VwGG war in der vorliegenden Entscheidung über das erwähnte Begehren des Beschwerdeführers nicht abzusprechen. Weiters insbesonders Ausführungen dazu, dass das VwGG weder für die mit einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG noch für die mit vergleichbaren "Zwischenverfahren", beispielsweise einem gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG durch Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Ersatz begründet.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0099 Linhart VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Kostenersatz EURallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100182.X02Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012