Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführerin rügt, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wäre nur bei einer Flächenwidmung "Industriegebiet" baubehördlich zulässig, weil durch den vorliegenden Zubau der Gesamtbetrieb der Mitbeteiligten zu einem solchen mit "besonderer räumlicher Ausdehnung" geworden sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß den gesetzlichen Bauvorschriften im Lande Salzburg im Sinne der hg. Judikatur zu § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg. BauPolG 1997 (vgl. Hauer, Salzburger Baurecht3, S. 94 Anm. 14 lit. d und die dort angeführte hg. Judikatur) in Bezug auf die Einhaltung der Widmung immer nur dann ein Nachbarrecht zukommt, wenn die widmungsrechtliche Regelung im Interesse des Nachbarn gelegen ist (z.B. wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist). Dem Nachbarn kommt somit ein Mitspracherecht nur zu, insoweit § 17 Abs. 1 Z. 6 Slbg ROG 1998 vorsieht, dass diese Flächen vorwiegend für Betriebe bestimmt sind, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der besonderen räumlichen Ausdehnung des Gesamtbetriebes betrifft nun dieses Kriterium der Widmung (Gewerbegebiet) jedenfalls nicht. Auch kann das in § 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a Slbg ROG 1998 vorgesehene Kriterium, dass Betriebe eine besondere räumliche Ausdehnung aufweisen, nicht als ein Kriterium beurteilt werden, das als im Interesse des Nachbarn stehend angesehen werden könnte.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060191.X02Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011