RS Vwgh 2002/12/16 2000/06/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z6;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z7 lita;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin rügt, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wäre nur bei einer Flächenwidmung "Industriegebiet" baubehördlich zulässig, weil durch den vorliegenden Zubau der Gesamtbetrieb der Mitbeteiligten zu einem solchen mit "besonderer räumlicher Ausdehnung" geworden sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß den gesetzlichen Bauvorschriften im Lande Salzburg im Sinne der hg. Judikatur zu § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg. BauPolG 1997 (vgl. Hauer, Salzburger Baurecht3, S. 94 Anm. 14 lit. d und die dort angeführte hg. Judikatur) in Bezug auf die Einhaltung der Widmung immer nur dann ein Nachbarrecht zukommt, wenn die widmungsrechtliche Regelung im Interesse des Nachbarn gelegen ist (z.B. wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist). Dem Nachbarn kommt somit ein Mitspracherecht nur zu, insoweit § 17 Abs. 1 Z. 6 Slbg ROG 1998 vorsieht, dass diese Flächen vorwiegend für Betriebe bestimmt sind, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der besonderen räumlichen Ausdehnung des Gesamtbetriebes betrifft nun dieses Kriterium der Widmung (Gewerbegebiet) jedenfalls nicht. Auch kann das in § 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a Slbg ROG 1998 vorgesehene Kriterium, dass Betriebe eine besondere räumliche Ausdehnung aufweisen, nicht als ein Kriterium beurteilt werden, das als im Interesse des Nachbarn stehend angesehen werden könnte.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060191.X02

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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