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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung von §6 Abs1 litb und litc, in Abs2 der Wortfolge "im Sinne des Abs1 litb", Abs3 und Abs7 Tir GVG 1996 idF LGBl 75/1999 mit E v 15.12.04, G79/04 ua.
Kostenzuspruch: In den den Beschwerdeführerinnen zu B2149/00 und B805/01 zugesprochenen Kosten (die auf Grund der noch auf Basis der Schilling-Währung verzeichneten Kosten zu berechnen waren) ist eine Eingabegebühr iHv je € 181,68 und Umsatzsteuer iHv je € 327,03 enthalten; in den den Beschwerdeführern zu B170/02 zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.
Quasi-Anlassfälle: B1129/01, B1206/01, B1734/01, B52/02, alle E v 01.03.05, u.v.m.
Zu B52/02: Im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde; keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt 2 (Feststellung, dass eine bestimmte Fläche keine land- oder forstwirtschaftliche Fläche iSd Tir GVG ist) und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides (Bestätigung der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzgl erworbener forstwirtschaftlicher Grundstücke) mangels Beschwer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B2149.2000Dokumentnummer
JFR_09958784_00B02149_2_01