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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Rechtlich ausschlaggebend ist nicht, ob der Beamte seine Dienstwohnung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, aufgegeben hat, sondern ausschließlich, ob er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120007.X02Im RIS seit
14.04.2003