RS Vwgh 2002/12/16 2001/12/0007

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Rechtlich ausschlaggebend ist nicht, ob der Beamte seine Dienstwohnung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, aufgegeben hat, sondern ausschließlich, ob er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120007.X02

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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