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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme nicht zu beanstanden, dass durch den Hinweis auf behauptete Wirkungen von Inhaltsstoffen des Produktes dessen Anwendung selbst eine solche Wirkung zugeschrieben wird, mögen diese Wirkungen auch, wie die Beschwerde meint, "in jedem Kräuterbuch nachzulesen" sein.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100117.X03Im RIS seit
29.04.2003