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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zu § 34 Abs. 1 Vlbg NatSchG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof - unter näheren Hinweis auf seine Rechtsprechung zum Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz 1982 und zu vergleichbaren naturschutzrechtlichen Regelungen - bereits im Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 2000/10/0195, dargelegt, für die Bewilligung nach dem Vlbg NatSchG 1997 seien allein öffentliche Interessen maßgeblich; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen begründe ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung. Hier:
Mangels eines solchen Rechtsanspruches bzw. rechtlichen Interesses kommt der beschwerdeführenden Gemeinde im naturschutzbehördlichen Verfahren auch keine Parteistellung zu.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100172.X02Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012