RS Vwgh 2002/12/16 2002/10/0129

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Vlbg 1997;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers (unter anderem) gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Vlbg NatSchG 1997 mangels begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. Durch diesen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit (lediglich) im Recht auf eine Sachentscheidung über seine Berufung (oder anders gesagt, im Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung der Berufung) verletzt werden. Dieses Recht wird aber mit keinem Wort geltend gemacht. Im ausschließlich geltend gemachten "Recht aus dem Grundeigentum" konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber keinesfalls verletzt werden. Dieser spricht nicht über Rechte ab, die der Beschwerdeführer (allenfalls) aus dem behaupteten Grundeigentum ableiten konnte. Sein Gegenstand ist auch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligung. Mangels Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt zu werden, ist die Beschwerde unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach dem Vlbg NatSchG 1997 das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird, kein Recht auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vermittelt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0016 mwN, und - bei ähnlicher Rechtslage - z. B. die Erkenntnisse vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0257, und vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0098).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100129.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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