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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines auf Transportbegleitungen spezialisierten Unternehmers wegen Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des OrganwaltersRechtssatz
Rechtsnormen, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, berühren nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter nicht. Wenn aber die Ausübung einer bestimmten staatlichen Funktion gleichzeitig Rechte vermittelt, wird die Rechtssphäre der Person (die in anderer Beziehung Organwalter ist) betroffen (vgl zB VfSlg 5433/1966); in dieser Hinsicht geht es nicht um die Wahrung der Vollzugskompetenz eines Organwalters (die grundsätzlich die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Person nicht berührt), sondern um die Wahrung von Rechten als Rechtsperson, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Beschluss VfSlg 10621/1985 hervorgehoben hat.
Dem mit der Funktion der Straßenaufsicht nach §97 StVO 1960 betrauten Organwalter sind weder landes- noch bundesgesetzlich (Verfahrens-)Rechte im Verfahren anlässlich des Widerrufs seiner staatlichen Funktion eingeräumt. Mit der Ausübung dieser staatlichen Funktion sind auch keine weiteren durch Gesetz eingeräumten wirtschaftlichen Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtssphäre des Organwalters bewirken würde.
Zur behaupteten Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit:
Betrauung mit der in Rede stehenden Funktion keine dem Erwerb dienende Berechtigung; bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen beim Entzug der Berechtigung.
Siehe auch B v 16.12.04, B404/04 ua - Beschwerden desselben Beschwerdeführers, Zurückweisung mit bloßem Verweis auf den vorliegenden Fall.
Siehe ferner B1115/06 ua und B1244/06 ua, beide B v 28.09.06:
Zurückweisung weiterer Beschwerden gegen den Widerruf der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan unter Hinweis auf VfSlg 17427/2004.
Weiters B658/11, B v 27.02.12.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hoheitsverwaltung, Organ Organwalter, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechte subjektive öffentliche, Straßenpolizei, Straßenaufsichtsorgan, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B129.2004Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012