RS Vwgh 2002/12/16 2001/10/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG OÖ 1995 §13 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/10/0211 E 27. Jänner 2003 2002/10/0207 E 27. Jänner 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0257 E 27. Jänner 1997 RS 4 (hier ohne letzten Satz; hier: es soll vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose - weil nicht realisierbare - Bewilligungen erteilt werden)

Stammrechtssatz

Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, daß das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (Hinweis E 23.9.1991, 90/10/0145, VwSlg 13481 A/1991). Nicht aber dient § 13 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 der Begründung einer Parteistellung des Grundeigentümers. Für dieses Ergebnis spricht auch die Einordnung dieser Bestimmung unter die Formerfordernisse eines Bewilligungsantrages. Auch der Umstand, daß eine Zustimmung des Grundeigentümers nicht notwendig ist, wenn für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist, zeigt, daß mit § 13 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 dem Grundeigentümer keine Parteistellung eingeräumt werden sollte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100210.X02

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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