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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde in einem Verfahren gemäß § 75 SchUG (betreffend Nostrifizierung seines Reifezeugnisses) von der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gegeben, dass "der Lehrplanvergleich" mit der Höheren Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Nachrichtentechnik, ergeben habe, dass die - in der Folge vorgeschriebenen - Zusatzprüfungen notwendig seien. Allerdings wurde ihm nicht dargelegt, von welchem ausländischen Lehrplan als Grundlage dieses Vergleiches mit dem Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Nachrichtentechnik, konkret ausgegangen wurde. Der Hinweis auf den "Lehrplanvergleich" lässt nicht erkennen, welche Annahmen betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers von der Behörde getroffen wurden. Gleiches gilt für die Begründung des angefochtenen Bescheides, die vom Beschwerdeführer - entsprechend den von ihm vorgelegten Zeugnissen - absolvierten Prüfungen würden den Anforderungen für das Zeugnis, mit dem die Gleichstellung angestrebt werde, "nur zum Teil" entsprechen. Auch hier bleibt mangels konkreter Feststellungen betreffend die nach dem Lehrplan an den Schulbesuch des Beschwerdeführers und an die von ihm absolvierten Prüfungen gestellten inhaltlichen Anforderungen offen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Vergleichsprüfung konkret zu Grunde legte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100132.X03Im RIS seit
29.04.2003