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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §75 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat die Anerkennung seines Reifezeugnisses der Industriellen elektrischen Mittelschule vom 30. Juli 1990 als mit einem österreichischen Zeugnis (Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer Höheren Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Nachrichtentechnik) gleichwertig beantragt und dadurch den Gegenstand des Verfahrens festgelegt. Im Nostrifikationsverfahren ist demnach zu prüfen, ob der Besuch der Industriellen elektrischen Mittelschule durch den Beschwerdeführer und die von ihm im Zuge dieses Schulbesuches abgelegten Prüfungen den Anforderungen für das österreichische Zeugnis entsprechen. Entsprechen Schulbesuch und Prüfungen den Anforderungen, die für die Erlangung des österreichischen Zeugnisses aufgestellt sind, ist die Gleichwertigkeit mit dem österreichischen Zeugnis anzuerkennen. Entsprechen sie diesen Anforderungen jedoch nur zum Teil, ist die Nostrifikation gemäß § 75 Abs. 4 SchUG vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Eine Berücksichtigung von auf andere Weise erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten als Ersatz für einen Schulbesuch bzw. für die Ablegung von Prüfungen ist nicht vorgesehen. Erfüllten daher - was im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird - der Besuch der Industriellen elektrischen Mittelschule bzw. die vom Beschwerdeführer im Rahmen dieses Schulbesuches absolvierten Prüfungen die an das österreichische Zeugnis gestellten Anforderungen nur zum Teil, so könnten die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausbildung an der ausländischen Militärakademie erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten die gemäß § 75 Abs. 4 SchUG zur Absolvierung vorzuschreibenden Prüfungen (bzw. den Schulbesuch) nicht ersetzen. Dies schließt es aber freilich nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Gleichhaltung des Reifezeugnisses und der an der Militärakademie erworbenen Zeugnisse mit einem österreichischen Zeugnis beantragt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100132.X04Im RIS seit
29.04.2003