Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit dem in einem naturschutzbehördlichen Auftragsverfahren ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer zwar keine Folge gegeben, der erstbehördliche Bescheid aber nur "insofern" bestätigt, als die im Einzelnen genannten Maßnahmen vorgeschrieben wurden. Daraus folgt, dass ausschließlich die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahmen den Beschwerdeführern vorgeschrieben wurden. Darüber hinausgehende, im erstbehördlichen Bescheid genannte Maßnahmen sind durch die Bestätigung, die bloß im Rahmen der berufungsbehördlichen Vorschreibung erfolgte ("insofern"), nicht übernommen; sie gehören dem Rechtsbestand nicht (mehr) an.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100200.X01Im RIS seit
29.04.2003