RS Vwgh 2002/12/16 2002/10/0200

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z12;

Rechtssatz

Mit dem in einem naturschutzbehördlichen Auftragsverfahren ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer zwar keine Folge gegeben, der erstbehördliche Bescheid aber nur "insofern" bestätigt, als die im Einzelnen genannten Maßnahmen vorgeschrieben wurden. Daraus folgt, dass ausschließlich die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahmen den Beschwerdeführern vorgeschrieben wurden. Darüber hinausgehende, im erstbehördlichen Bescheid genannte Maßnahmen sind durch die Bestätigung, die bloß im Rahmen der berufungsbehördlichen Vorschreibung erfolgte ("insofern"), nicht übernommen; sie gehören dem Rechtsbestand nicht (mehr) an.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100200.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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